Veterinärdienst Solothurn - Vogelgrippe Anordnung von Massnahmen
Es gelten im Beobachtungsgebiet im Überblick die folgenden angeordneten Massnahmen (weitere Details können der Verordnung des BLV im Anhang entnommen werden):
Für alle Vogelhaltungen:
- Melde- und Aufzeichnungspflichten:
- Meldung ausgeprägter respiratorischer Symptome, eines Rückgangs der Legeleistung, einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme oder der Verdacht auf Ausbruch der Vogelgrippe an eine Tierärztin oder einen Tierarzt.
- Wer mehr als 100 Stk. Hausgeflügel hält, muss zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Für Tierhaltungen, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) gehört gilt zusätzlich:
- Geflügel (Hühner-, Gänse- und Laufvögel) muss so gehalten werden, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist. Bezüglich Aussenbereich bedeutet dies, dass dieser so gestaltet sein muss, dass ein Zuflug von Wildvögeln verunmöglicht ist. Bei Bedarf lässt sich dies z.B. durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm umsetzen. Kann der Aussenbereich nicht entsprechend abgeschirmt werden, muss das Geflügel im Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, welches für Wildvögel nicht zugänglich ist, gehalten werden. Dabei müssen die Mindestanforderungen an die Haltung von Geflügel gemäss Tierschutzverordnung trotz der Massnahmen jederzeit gewährleistet sein.
- Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes, z.B. Hühner, Wachteln, etc.) müssen von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes, z.B. Gänse, Enten, Schwäne) und Laufvögel (Struthioniformes, z.B. Strauss, Emu) getrennt gehalten werden.
- Obligatorische Biosicherheitsmassnahmen in der Geflügelhaltung:
- Zutritt zum Geflügel auf notwendigen Personenkreis beschränken
- Einrichten einer Hygieneschleuse
- Zutritt zur Geflügelhaltung nur mit separaten Kleidern und Schuhen, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet werden und die regelmässig gewaschen, bzw. gereinigt werden müssen
- Hände waschen und desinfizieren VOR und NACH jedem Betreten der Geflügelhaltung
Märkte, Ausstellungen in den Beobachtungsgebieten:
- Im Beobachtungsgebiet darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die oben genannten Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten. Die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass nur Tiere aus solchen Tierhaltungen aufgeführt werden.
Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten:
Im Beobachtungsgebiet müssen die Tierärztinnen und Tierärzte der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde Geflügelhaltungen melden mit:
- Tieren mit respiratorischen Symptomen;
- einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
- einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
- einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche bei Geflügelhaltungen mit >100 Tieren, respektive mit mehr als zwei verendeten Tieren in einer Woche bei Geflügelhaltungen mit <100 Tieren.
Weitere Informationen zur Vogelgrippe, der aktuellen Lage und den angeordneten Massnahmen finden Sie jederzeit auch auf der Homepage des Veterinärdienstes Solothurn und des BLV.
Bei weiteren Fragen zum Thema Vogelgrippe steht Ihnen der Veterinärdienst Solothurn gerne zur Verfügung: tiergesundheit@vd.so.ch oder 032 627 25 02.
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
Vogelgrippe Verordnung des BLV, Stand 16. Januar 2025 (PDF, 190.61 kB) | Download | 0 | Vogelgrippe Verordnung des BLV, Stand 16. Januar 2025 |